Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen der Fa. Winkler´s Blechwerk UG (AGB)

Kfz-Reparaturbedingungen

Stand: 01.11.2017

 

I. Gültigkeit der AGB

Allen Lieferungen und Leistungen der Winkler´s Blechwerk UG (Auftragnehmer) liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Der Kunde/Besteller ist der Auftraggeber.  Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

 

II. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

  

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche eine aufwendige Teil- und/oder Vollrestauration eines Fahrzeugs umfasst, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 12 Wochen schuldhaft nicht ein, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, falls eine Einigung über einen neuen Fertigstellungstermin nicht erfolgen sollte. Die Nachfrist hat bei Reparaturen mindestens 8 Wochen und bei Restaurationen sowie Unfallschadenreparaturen mindestens 12 Wochen zu betragen.
3. Für die Beschaffung von Ersatzteilen zum Zwecke der Reparatur, Instandsetzung und Restauration von Young- und Oldtimern wird eine Fristsetzung des Auftraggebers wegen der spezifischen Verfügbarkeit und Beschaffbarkeit ausgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich vor, für nicht lieferbare Ersatzteile Nachbauten oder dem Erhalt entsprechende Gebrauchtteile zu beschaffen und zu verbauen oder die vorhandenen Teile aufzuarbeiten oder aufarbeiten zu lassen sowie ggf. im Austausch revidieren zu lassen.
4. Für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird die Möglichkeit auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf höchstens 5 % des Material-, Leistungs- oder Kostenvoranschlagbetrages begrenzt und umfasst lediglich den Ersatz eines unmittelbaren Schadens. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens und eines entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
5. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2, 3 und 4 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
7. Der Auftragnehmer ist bei zeit- und kostenintensiven Aufträgen – insbesondere bei Vollrestaurationen von Fahrzeugen – berechtigt, für durchgeführte Arbeiten Abschlagszahlungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat (§ 632a BGB). Hierfür erstellt der Auftragnehmer Zwischenrechnungen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Arbeiten bis zum Ausgleich der jeweiligen Zwischenabrechnung/Anforderung der Abschlagszahlung zu unterbrechen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber mit Ausgleich der Zwischenrechnungen mehr als 1 Monat in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Der Auftraggeber hat die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen zu vergüten.
8. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn er für zu beschaffende Ersatzteile Aufwendungen zu tätigen hat.


IV. Abnahme/Gefahrübergang

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Mit Übergabe an den Auftragnehmer geht die Gefahr eines Untergangs, für Schäden und Sonstiges auf diesen über. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls das Fahrzeug nicht fristgerecht abgeholt und im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, haftet der Auftragnehmer nicht, insbesondere nicht für Schäden von Dritten, Diebstahl, höhere Gewalt, Bußgeldbescheide, Vandalismus und vergleichbaren Fällen. Ziffer III.5 gilt entsprechend.

  

V. Werkstatthaftpflichtversicherung, Transport durch Kunden/Sendungen an den Auftragnehmer/Transport durch den Auftragnehmer 

1. Fahrzeuge, die sich aufgrund eines Arbeitsauftrages im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind im Rahmen einer Werkstatthaftpflichtversicherung versichert. Der Umfang der Versicherung kann auf Anfrage des Auftraggebers von diesem eingesehen werden.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Transport des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen des Auftragsgebers zum Auftragnehmer, soweit diese vom Auftraggeber selbst veranlasst worden sind. Eine Haftung richtet sich nach den Bedingungen der Werkstatthaftpflichtversicherung und beginnt erst nach vollständiger Beendigung des Entladevorgangs. Gleiches gilt für die Versendung und den Transport von Fahrzeugteilen und sonstigem Material an den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere treffen den Auftragnehmer kein Transportrisiko und kein zufälliger Untergang. Dies gilt nicht, falls der Fahrzeug- oder Teiletransport oder deren Organisation nach schriftlicher Vereinbarung mit Vergütungsregelung vom Auftragnehmer veranlasst worden ist. In diesem Falle ist die Haftung begrenzt auf die Haftungsgrenzen der geschlossenen und vom Auftraggeber einsehbaren Bedingungen der Werkstatthaftpflichtversicherung. Ziffer III.5 gilt entsprechend.

  

VI. Abstellen von Fahrzeugen durch den Auftraggeber (Kunden) 

Fahrzeuge, die vor der Werkstatt, im öffentlichen Verkehrsraum oder nach Absprache mit dem Auftragnehmer – beispielsweise  für den Fall der Überwinterung, Urlaubsabwesenheit oder vergleichbaren Fällen – auf Stellplätzen des Auftragnehmers - insbesondere auf angemietete Stellplätze – abgestellt werden, müssen entsprechend der Straßenverkehrszulassungsverordnung zugelassen und über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Ausschließlich dem Auftraggeber obliegt diese Verpflichtung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße und hieraus entstehende Gefahren, Risiken und Schäden, insbesondere nicht für Gefahren wie Höhere Gewalt, Wasser- und Feuerschäden, Vandalismus, Diebstahl, Erfüllung von Ordnungswidrigkeits- und Straftatbeständen und Ähnlichem. Ziffer III.5 gilt entsprechend. Der Auftragnehmer hat Schäden, für die er während der Standzeiten dennoch einzustehen hat, zu beheben. Der Nachweis eines Schadens obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat insbesondere den Nachweis zu führen, dass der Schaden nicht bereits zu Beginn des Einstellens vorhanden war.

  

VII. Berechnung des Auftrages 

1. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

  

VIII.  Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar sofort fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Mit der Zahlung einhergehende Kosten – wie z.B. bei Auslandüberweisungen) gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung – einschließlich Zwischenrechnungen - leistet. Auf die gesetzliche Zinsregelung des § 288 BGB wird verwiesen.

 
IX. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

  

X. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte und vom Auftragnehmer verbaute Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
4. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 4 dieses Abschnitts entsprechend.
6. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
7. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nacherfüllung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 
d) Bei Warenlieferungen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl Fehlmengen nachzuliefern oder die Ware – soweit möglich – umzutauschen, sie zurückzunehmen oder dem Auftraggeber ein Minderungsrecht einzuräumen. Ist im Falle eines Warenumtausches auch diese Nachlieferung mangelhaft, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt oder der Minderung zu.
e) Bei mangelhaften Werkleistungen ist die Sachmängelhaftung des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung beschränkt, Erfüllungsort der Nacherfüllung ist die Werkstatt des Auftragnehmers. 
f) Im Übrigen sind weitere Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Auftragnehmers beruhen oder für Ansprüche wegen des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Warenlieferungen und erbrachte (Werk-) Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre Qualität, Identität, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Beanstandungen aufgrund von Sachmängeln und/oder Falschlieferungen oder wegen des Lieferumfangs, Abweichungen von in Rechnung gestellten Arbeitsinhalten oder des in Rechnung gestellten Umfang ausgeführter Arbeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung oder der Ware schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn entsprechende Beanstandungen Sachverhalte betreffen, die vorher nicht durch zumutbare Untersuchungen feststellbar waren.

 

XI. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt X. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt X. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Rechtsverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Der Auftraggeber tritt vorsorglich alle aus einer Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, falls er die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder erhaltene Leistung bzw. das Werk/Fahrzeug weiterveräußert, ohne zuvor den Auftragnehmer vollständig bezahlt zu haben. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Abtretung seinem Schuldner bzw. dem Käufer bekanntzugeben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich auszuhändigen, sobald der Auftraggeber in Verzug gerät.



XIII. Präsentation von Kundenfahrzeugen auf der Internetseite 

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung dazu, dass der Auftragnehmer Fotos von Fahrzeugen und Dokumentationen, Detailaufnahmen und Fotos von Fahrzeugteilen auf seiner Internetseite präsentiert, sofern sich diese auftragsgemäß im Besitz des Auftragnehmers befinden oder befanden. Dabei wird der Auftragnehmer nach Möglichkeit eine Zuordnung zum jeweiligen Fahrzeughalter durch Abdeckung des amtlichen Kennzeichens vermeiden.


XIV. Speicherung personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen und erlangten personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

 

XV. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XVI. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

Winkler’s Blechwerk UG (haftungsbeschränkt)
Old- & Youngtimer Instandsetzung
Martin-Köllen-Straße 14
(Zufahrt über Zechenstraße)
51103 Köln

Telefon: 0221 / 34661271
Mobil: 01525 / 7029621
Fax: 0221 / 34661269
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: winklers-blechwerk.de

Facebook: karosseriewinkler

Öffnungszeiten
Montag   : 7.30 - 17.00 Uhr
Dienstag   : 7.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch   : 7.30 - 17.00 Uhr
Donnerstag   : 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag   : 7.30 - 17.00 Uhr
Samstag   : nach Vereinbarung

 

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